OLG Hamm - Beschluß vom 28.12.1994
4 Ss OWi 1262/94
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 152

OLG Hamm - Beschluß vom 28.12.1994 (4 Ss OWi 1262/94) - DRsp Nr. 1995/9787

OLG Hamm, Beschluß vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1262/94

DRsp Nr. 1995/9787

1. Hat der Betroffene Rotlicht aus bloßer Unaufmerksamkeit keine Folge geleistet, bedarf näherer Aufklärung und Darlegung durch den Tatrichter, ob es sich um eine leichte Unaufmerksamkeit handelt, bei der möglicherweise die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist. 2. Auch bei Annahme eines Regelfalls kann evtl. unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Betroffene aus bloßer Unaufmerksamkeit und nicht aus grober Nachlässigkeit heraus das Rotlicht mißachtet hat.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 ; StVO § 37 ;

Hinweise:

Siehe zu Ausnahmen vom Regel-Fahrverbot auch die Übersicht in ZfS 1995, 2.

Fundstellen
ZfS 1995, 152