OLG Hamm - Beschluß vom 30.04.1999
2 Ss (OWi) 386/99
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
MDR 1999, 1064
NStZ-RR 1999, 313
NZV 2000, 96 (Ls)

OLG Hamm - Beschluß vom 30.04.1999 (2 Ss (OWi) 386/99) - DRsp Nr. 2000/4349

OLG Hamm, Beschluß vom 30.04.1999 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 386/99

DRsp Nr. 2000/4349

»1. Befinden sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende (Zonen-)Zeichen 274.1 jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander, lässt sich ein sog. Augenblicksversagen im Sinn der Rechtsprechung des BGH in der Regel nur schwerlich widerlegen. 2. Wird der Betroffene (Außendienstmitarbeiter einer Kosmetikfirma mit einer jährlichen Fahrleistung von 50000 km) wegen der Auswirkungen des Fahrverbots darauf verwiesen, er könne dieses in seinen Jahresurlaub verlegen, wird das in der Regel ausreichen, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 a StVG auch "an einem Stück" abwickeln kann.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a;
Fundstellen
MDR 1999, 1064
NStZ-RR 1999, 313
NZV 2000, 96 (Ls)