OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1995
2 Ss OWi 1097/95
Normen:
OWiG § 16 ; StPO § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2437
NStZ 1996, 344
NZV 1996, 205
VRS 91, 125
ZfS 1996, 77

OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1995 (2 Ss OWi 1097/95) - DRsp Nr. 1996/22220

OLG Hamm, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1097/95

DRsp Nr. 1996/22220

1. Die Notwendigkeit, schnellstmögliche ärztliche Hilfe für einen Fahrgast zu erlangen, kann innerhalb gewisser Grenzen die Nichteinhaltung von Verkehrsvorschriften - hier: Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit - durch einen Taxifahrer rechtfertigen. 2. Im Rahmen der Verhängung eines Fahrverbots ist zu berücksichtigen, daß ein Taxifahrer, der von seinem Fahrgast auf die Notwendigkeit sofortiger ärztlicher Hilfe hingewiesen wird, ohne als Laie die Dringlichkeit überprüfen zu können, sich unter Umständen keiner groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers i.S. des § 25 StVG schuldig macht, wenn er mit Rettungswillen seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortsetzt.

Normenkette:

OWiG § 16 ; StPO § 267 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 ;

Hinweise: