OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1988
20 W 34/88
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c ; PflVG § 3 Nr. 4 ; VVG § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 73

OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1988 (20 W 34/88) - DRsp Nr. 1994/10639

OLG Hamm, Beschluß vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 20 W 34/88

DRsp Nr. 1994/10639

1. Die Subsidiaritätsklausel des § 158c Abs. 4 VVG ist zu Gunsten des mitversicherten Fahrers nicht anwendbar, sondern nur im Verhältnis zwischen Versicherer und VersNehmer. 2. Gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der mitversicherte Fahrer auf die von den Versicherern gegenüber dem Bundesaufsichtsamt abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung berufen, wonach auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen über den Betrag von 5000,- DM hinaus verzichtet wird.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c ; PflVG § 3 Nr. 4 ; VVG § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen
r+s 1989, 73