OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1988 (20 W 34/88) - DRsp Nr. 1994/10639
OLG Hamm, Beschluß vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 20 W 34/88
DRsp Nr. 1994/10639
1. Die Subsidiaritätsklausel des § 158c Abs. 4VVG ist zu Gunsten des mitversicherten Fahrers nicht anwendbar, sondern nur im Verhältnis zwischen Versicherer und VersNehmer.2. Gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der mitversicherte Fahrer auf die von den Versicherern gegenüber dem Bundesaufsichtsamt abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung berufen, wonach auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen über den Betrag von 5000,- DM hinaus verzichtet wird.