OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1989 (20 U 247/88) - DRsp Nr. 1994/10629
OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 20 U 247/88
DRsp Nr. 1994/10629
1. Auch für die Neupreisentschädigung (§ 13 Abs. 2AKB) ist maßgeblich der Preis am Tag des Schadens (§ 13 Abs. 1AKB). 2. Rabatte sind im Rahmen des Zumutbaren anrechenbar, wenn sie vom Versicherungsnehmer ohne weiteres zu erzielen sind. 3. Überführungs- und Zulassungskosten sind nicht erstattungsfähig (§ 13 Abs. 6AKB). Insoweit liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 9 Abs. 2AGBG vor. 4. Nach § 15AKB ist die Entschädigung innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung, frühestens aber einen Monat (§ 13 Abs. 7AKB) nach der Schadenanzeige zu zahlen. Wenn nach Feststellung die Entschädigung - hier Vorlage der Kaufbestätigung - unmittelbar die Schlußzahlung erfolgte und der Versicherer auch mit den Abschlagszahlungen nicht in Verzug geraten war, stehen den Versicherungsnehmer keine Verzugszinsen zu.
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