OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1989
20 U 247/88
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 ; AKB §§ 13, 15 ; VVG § 62 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 248

OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1989 (20 U 247/88) - DRsp Nr. 1994/10629

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 20 U 247/88

DRsp Nr. 1994/10629

1. Auch für die Neupreisentschädigung (§ 13 Abs. 2 AKB) ist maßgeblich der Preis am Tag des Schadens (§ 13 Abs. 1 AKB). 2. Rabatte sind im Rahmen des Zumutbaren anrechenbar, wenn sie vom Versicherungsnehmer ohne weiteres zu erzielen sind. 3. Überführungs- und Zulassungskosten sind nicht erstattungsfähig (§ 13 Abs. 6 AKB). Insoweit liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 9 Abs. 2 AGBG vor. 4. Nach § 15 AKB ist die Entschädigung innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung, frühestens aber einen Monat (§ 13 Abs. 7 AKB) nach der Schadenanzeige zu zahlen. Wenn nach Feststellung die Entschädigung - hier Vorlage der Kaufbestätigung - unmittelbar die Schlußzahlung erfolgte und der Versicherer auch mit den Abschlagszahlungen nicht in Verzug geraten war, stehen den Versicherungsnehmer keine Verzugszinsen zu.