OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1989
20 U 56/89
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe; VVG §§ 23, 25, 34 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 344

OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1989 (20 U 56/89) - DRsp Nr. 1997/1693

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 20 U 56/89

DRsp Nr. 1997/1693

1. Daß der Inhaber der Versicherungsnehmerin (Fahrer) vor dem Versicherungsfall wußte, daß die Reifen des versicherten Pkw abgefahren waren, ist nicht zu beweisen, wenn die Einlassung des Versicherungsnehmers, von den abgefahrenen Reifen keine Kenntnis gehabt zu haben glaubhaft ist, - weil die Polizeibeamten, die den Pkw nach dem Unfall besichtigt und fotografiert und die Unfallanzeige angefertigt haben, die abgefahrenen Reifen nicht bemerkt haben, obwohl sie hierfür einen geschulten Blick haben müßten und in der Unfallanzeige ausdrücklich nach technischen Mängeln gefragt war, und -weil das Kfz tiefer gelegt war und zusätzliche Verkleidungen hatte, die die Sicht auf die Reifen erschwerten. 2. - Wenn der versicherte Pkw - hier: Mercedes - einen Unfallschaden erlitten hat, indem das Kfz von der Fahrbahn abgekommen, auf den angrenzenden Acker geraten und dort gegen einen Strommast gestoßen ist, - wenn nicht zu widerlegen ist, daß der Inhaber der Versicherungsnehmerin (= Fahrer) zunächst eine angemessene Zeit an der Unfallstelle gewartet hat und erst dann weitergefahren ist, - wenn an dem Acker kein erheblicher Schaden entstanden ist, - wenn sich der Inhaber der Versicherungsnehmerin unwiderlegbar dahin eingelassen hat, keine Beschädigungen an dem Strommast gesehen zu haben, hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht verletzt.