OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1998 (6 U 200/96) - DRsp Nr. 1999/1721
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 200/96
DRsp Nr. 1999/1721
1. Liegt eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei einem Auffahrunfall von 3 km/h vor, kann auch bei am folgenden Tag aufgetretenen Schmerzen des Insassen des Fahrzeuges, auf das aufgefahren worden ist, das Vorliegen einer unfallbedingten HWS-Verletzung nicht angenommen werden. Wegen der bei einem über 30 Jahre alten Geschädigten in der Regel vorliegenden degenerativen Bandscheibenschäden ist mit einem solchen Beschwerdebild der nach § 286ZPO zu führende Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung nicht geführt.
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