OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1998
6 U 200/96
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 392
DRsp I(147)347a-b
OLGR 1998, 312
OLGReport-Hamm 1998, 312
VersR 1999, 990
ZfS 1998, 460
r+s 1998, 326

OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1998 (6 U 200/96) - DRsp Nr. 1999/1721

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 200/96

DRsp Nr. 1999/1721

1. Liegt eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei einem Auffahrunfall von 3 km/h vor, kann auch bei am folgenden Tag aufgetretenen Schmerzen des Insassen des Fahrzeuges, auf das aufgefahren worden ist, das Vorliegen einer unfallbedingten HWS-Verletzung nicht angenommen werden. Wegen der bei einem über 30 Jahre alten Geschädigten in der Regel vorliegenden degenerativen Bandscheibenschäden ist mit einem solchen Beschwerdebild der nach § 286 ZPO zu führende Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung nicht geführt.