Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die beklagte Versicherungsnehmerin sich die unstreitigen Falschangaben des ... zurechnen lassen muß.
Insoweit kann offenbleiben, ob ... bei Abgabe der im Namen der Versicherungsnehmerin (vgl. Firmenstempel) erfolgten Schadenanzeige vom 20.07.1994 ihr Repräsentant war. Auf jeden Fall war er ihr Wissenserklärungsvertreter.
Die Beklagte räumt ein, während der Erkrankung ihres Geschäftsführers seien die Firmengeschäfte wegen des guten familiären Zusammenhaltens von den beiden Söhnen K wenn auch mehr schlecht als recht - geführt worden.
Zwar ist unstreitig eine Geschäftsführerbestellung des ... niemals erfolgt. Dies schließt aber nicht aus, daß der Geschäftsführer damit einverstanden war, daß ... vorübergehend die Geschäfte der Beklagten führte. Diese zumindest faktische Duldung der Führung des Geschäftsbetriebes umfaßte auch die Regulierung des Versicherungsfalles vom 12.07.1994, die was die Schadenanzeige anbetrifft - wegen der Obliegenheit des §
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|