OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1998
20 U 252/97
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 342
ZfS 1999, 108
r+s 1999, 146

OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1998 (20 U 252/97) - DRsp Nr. 1998/17314

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 20 U 252/97

DRsp Nr. 1998/17314

»1) Falsche Angaben durch den Angestellten des Versicherungsnehmers, der mit der Abwicklung eines Versicherungsfalles befaßt war. 2) Zur Relevanz von Falschangaben zur Person des Fahrers.«

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die beklagte Versicherungsnehmerin sich die unstreitigen Falschangaben des ... zurechnen lassen muß.

Insoweit kann offenbleiben, ob ... bei Abgabe der im Namen der Versicherungsnehmerin (vgl. Firmenstempel) erfolgten Schadenanzeige vom 20.07.1994 ihr Repräsentant war. Auf jeden Fall war er ihr Wissenserklärungsvertreter.

Die Beklagte räumt ein, während der Erkrankung ihres Geschäftsführers seien die Firmengeschäfte wegen des guten familiären Zusammenhaltens von den beiden Söhnen K wenn auch mehr schlecht als recht - geführt worden.

Zwar ist unstreitig eine Geschäftsführerbestellung des ... niemals erfolgt. Dies schließt aber nicht aus, daß der Geschäftsführer damit einverstanden war, daß ... vorübergehend die Geschäfte der Beklagten führte. Diese zumindest faktische Duldung der Führung des Geschäftsbetriebes umfaßte auch die Regulierung des Versicherungsfalles vom 12.07.1994, die was die Schadenanzeige anbetrifft - wegen der Obliegenheit des § 7 I Nr. 2 Satz 1 AKB keinen zeitlichen Aufschub duldete.