OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1989
20 U 133/89
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 145

OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1989 (20 U 133/89) - DRsp Nr. 1994/10590

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 20 U 133/89

DRsp Nr. 1994/10590

1. Ein rechtzeitig zugestellter Mahnbescheid stellt auch dann eine ausreichende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen i.S.d. § 12 Abs. 3 VVG dar, wenn der Antragsteller nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. 2. Die Klage eines von mehreren Versicherungsnehmern reicht zur wirksamen Unterbrechung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG aus.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1990, 145