OLG Hamm - Urteil vom 07.03.1984 (20 U 225/83) - DRsp Nr. 1994/10784
OLG Hamm, Urteil vom 07.03.1984 - Aktenzeichen 20 U 225/83
DRsp Nr. 1994/10784
1. Eine Obliegenheitsverletzung begeht, wer einen größeren Unfallschaden in der Schadensanzeige verschweigt (hier: 6000,00 DM Reparaturkosten und 30,00 DM Wertminderung). 2. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Kaskoversicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, daß der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Kaskoversicherers in ernster Weise zu gefährden.