OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1989 (20 U 154/88) - DRsp Nr. 1994/10627
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 20 U 154/88
DRsp Nr. 1994/10627
1. Die Vornahme einer Gefahrenerhöhung setzt jedenfalls bei Umständen, die ohne den Willen des Versicherungsnehmers eintreten (hier: Abnutzung der Bremsanlage eines Kfz), voraus, daß der Versicherungsnehmer die Tatsache, die als Gefahrerhöhung zu qualifizieren ist, positiv gekannt hat. 2. Ob für die Vornahme einer Gefahrenerhöhung zusätzlich die Kenntnis des Versicherungsnehmer erforderlich ist, daß die eingetretene Veränderung pflichtwidrig ist, bzw. zu einem rechtswidrigen Zustand des Kfz geführt hat, wozu der Senat neigt, bleibt offen.
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