OLG Hamm - Urteil vom 09.02.1989
6 U 451/86

OLG Hamm - Urteil vom 09.02.1989 (6 U 451/86) - DRsp Nr. 2011/7904

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 6 U 451/86

DRsp Nr. 2011/7904

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. September 1986 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner

a) 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986,

b) ab 1. März 1989 eine monatlich im Voraus zu entrichtende Schmerzensgeldrente von 200 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichte sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 in noch entstehen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4.

Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.