OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1991
20 U 85/91
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 41

OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1991 (20 U 85/91) - DRsp Nr. 1994/10496

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 20 U 85/91

DRsp Nr. 1994/10496

1. Eine um 100.000 km zu niedrige Angabe der Laufleistung des versicherten Fahrzeugs gegenüber einem vom Kaskoversicherer u. a. mit der Wertschätzung beauftragten Sachverständigen stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 7 I Abs. 2 S. 3 AKB) dar. 2. Im Rahmen der Relevanzrechtsprechung ist eine um 100.000 km zu niedrige Angabe der Laufleistung des versicherten und als gestohlen gemeldeten Pkw - generell geeignet, berechtigte Interessen eines Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden, - nicht als minder schweres Verschulden des VersNehmers anzusehen, wenn er im Rahmen des offensichtlichen Bemühens des Versicherers, vom ihm umfassende Informationen zum Schadenfall zu erhalten, ausreichend Gelegenheit zur Korrektur seiner Falschangabe hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Im Rahmen der Relevanzrechtsprechung bedarf es für die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers einer Belehrung des VersNehmers darüber, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben den Verlust des VersSchutzes auch dann nach sich ziehen, wenn die Unwahrheit oder Unvollständigkeit für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat, nicht, wenn Arglist feststeht.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

S.a. OLG Hamm (20 U 91/91) r+s 1992, 113.

Fundstellen
r+s 1992, 41