OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1998
32 U 137/98
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 847 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 373

OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1998 (32 U 137/98) - DRsp Nr. 1999/9960

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 32 U 137/98

DRsp Nr. 1999/9960

1. Die von dem Führer eines Kraftfahrzeuges geschuldete besondere Rücksicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr verlangt die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft zur Vermeidung von deren Gefährdung. 2. Schmerzensgeld von 10000 DM für 10 1/2 jähriges Kind bei unfallbedingt erlittenem Überrolltrauma des linken Fußes mit Frakturen der Fußsohle und zusätzlich einer Fraktur im Bereich der linken Hand. Behandlung über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren mit 23 erforderlichen Operationen. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozesses erfolgte eine Beschränkung auf Abgeltung der Unfallfolgen bis zur mündlichen Verhandlung. Ein Mitverschulden des Geschädigten von 50 % wurde berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 847 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
ZfS 1999, 373