OLG Hamm - Urteil vom 10.09.1974 (5 Ss 434/74) - DRsp Nr. 1994/11047
OLG Hamm, Urteil vom 10.09.1974 - Aktenzeichen 5 Ss 434/74
DRsp Nr. 1994/11047
Für einen Kraftfahrer außerhalb geschlossener Ortschaft und auf einer übersichtlichen Landstraße ist nicht voraussehbar, daß ein bis dahin unauffällig in der gleichen Richtung und scharf rechts radfahrender, knapp 10 Jahre alter Junge unvermittelt und ohne Vorankündigung nach links einschwenkt, um die Straße zu überqueren und in einem nach links abzweigenden Wirtschaftsweg n. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Abbiegeabsicht braucht er vor dem Überholen weder seine Geschwindigkeit zu ermäßigen noch ein Warnzeichen zu geben.