OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1988
6 U 136/87
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 467/86

OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1988 (6 U 136/87) - DRsp Nr. 2011/7905

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1988 - Aktenzeichen 6 U 136/87

DRsp Nr. 2011/7905

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lemcke sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Linsmann und Masiak für Recht erkannt

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Februar 1987 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 06.07.1984 zu 100 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht gesetzlich auf Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 22.750 DM.

Entscheidungsgründe:

Die am xxx geborene Klägerin nimmt den Beklagten, den xxx, bei dem sie seit dem 24.03.1983 Mitglied ist, auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Unfalls am 06.07.1984, bei dem sie durch das vereinseigene Pferd xxx an der linken Hand erheblich verletzt wurde.