OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1998
27 U 3/98
Fundstellen:
NJWE-VHR 1998, 269
NZV 1998, 465
OLGReport-Hamm 1998, 242
VersR 2000, 369
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 24.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 14/97

OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1998 (27 U 3/98) - DRsp Nr. 2011/8003

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 27 U 3/98

DRsp Nr. 2011/8003

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die 57jährige Klägerin hat vollen materiellen Schadensersatz (4.331,03 DM), über gezahlte 7.000,00 DM hinaus weiteres, insgesamt mit 15.000,00 DM vorgestelltes Schmerzensgeld und Feststellung künftiger materieller und immaterieller Ersatzpflicht der Beklagten aus einer Luxationsfraktur ihres linken oberen Sprunggelenks sowie einer Prellung der Lendenwirbelsäule begehrt, die sie am 16.01.1995 gegen 12.45 Uhr beim Ausführen ihres angeleinten Hundes durch einen Sturz auf dem eisglatten Bürgersteig vor dem Hausgrundstück der Beklagten in ..., ..., erlitten hat. Sie wurde bis zum 14.03.1995 stationär, in der Folge ambulant behandelt. Der Grad der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit betrug bis zum 16.07.1995 100 %, bis 31.12.1995 50 %, bis 30.06.1996 30 %, bis 31.12.1996 20 % und wird in dem vom Landgericht eingeholten fachorthopädischen Gutachten mit noch 10 % festgestellt.