OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1962 (Ss 367/61) - DRsp Nr. 1994/11152
OLG Hamm, Urteil vom 13.02.1962 - Aktenzeichen Ss 367/61
DRsp Nr. 1994/11152
1. Verkehrsteilnehmer ist derjenige, der sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar - durch Handeln oder durch pflichtwidriges Unterlassen - auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. 2. Verkehrsteilnehmer bleibt auch, wer sein Fahrzeug auf dem Gehweg einer öffentlichen Straße abstellt; ebenso stellt das Parken Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar.