OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1968
3 Ss 1847/67
Normen:
StVZO § 57a;
Fundstellen:
VRS 35, 296

OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1968 (3 Ss 1847/67) - DRsp Nr. 1994/11135

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.1968 - Aktenzeichen 3 Ss 1847/67

DRsp Nr. 1994/11135

Dem Schaublatt des Fahrtschreibers ist nur mit Sicherheit zu entnehmen, wie lange das Fahrzeug gestanden hat, wie lange es gefahren worden ist und welche Geschwindigkeit es dabei gehabt hat. Das Schaublatt liefert jedoch keinen Beweis dafür, daß die aufgezeichneten Uhrzeiten auch der wirklichen Uhrzeit entsprechen, weil dies davon abhängt, daß das Schaublatt mit größter Sorgfalt eingelegt worden ist, und vor allem, daß die im Fahrzeug befindliche Uhr richtig gebt.

Normenkette:

StVZO § 57a;
Fundstellen
VRS 35, 296