OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1991 (20 U 136/90) - DRsp Nr. 1994/10528
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 20 U 136/90
DRsp Nr. 1994/10528
1. Eine Obliegenheitsverletzung des VN liegt vor, wenn nach einem umfangreichen Umbau (Motor, Getriebe, Bremsen, Auspuff, Kardanwelle, Differential, Felgen) in der Schadensanzeige statt der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nur die Laufleistung ab Umbau angegeben wird. 2. Eine Obliegenheitsverletzung scheidet aber dann aus, wenn der VN den Agenten, der die Schadensanzeige ausgefüllt hat, mündlich zutreffend unterrichtet hat. 3. Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der VN entgegen seiner substantiierten Behauptung den Agenten nicht zutreffend mündlich unterrichtet hat (i.A. an BGH VersR 1989, 833).