OLG Hamm - Urteil vom 13.04.1988
20 U 192/87
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
r+s 1988, 356

OLG Hamm - Urteil vom 13.04.1988 (20 U 192/87) - DRsp Nr. 1994/10659

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen 20 U 192/87

DRsp Nr. 1994/10659

1. Aufbruchspuren an einem Fahrzeug sind ein zwar gewichtiges, aber nicht allein entscheidendes Indiz dafür, daß nach der Lebenserfahrung hinreichend sicher auf einen Diebstahl geschlossen werden könnte. 2. Eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände kann dazu führen, daß allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren zum Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht ausreicht. 3. Es spricht nach der Lebenserfahrung gegen die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchdiebstahls in einen Wohnwagen, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang im Umfeld des Geschädigten eine nicht erklärliche Häufung atypischer, allenfalls im Einzelfall noch erklärbarer Einbruchdiebstähle in Wohnwagen festzustellen ist, wobei in allen Fällen der Sachverhalt, die Art der Tatausführung und das entwendete Diebesgut mit dem vom Geschädigten behaupteten VersFall nahezu identisch ist.

Normenkette: