OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1998
27 U 7/98
Normen:
BGB §§ 249, 823 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 317
DRsp I(147)358a
OLGReport-Hamm 1998, 201
VersR 2000, 66

OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1998 (27 U 7/98) - DRsp Nr. 1999/1725

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 27 U 7/98

DRsp Nr. 1999/1725

1. Hat ein Krankenhausaufenthalt einen den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigenden Gesprächsbedarf zur Folge, weil die persönlichen Lebensumstände häufigere Kontakte nahelegen (hier: längerer Krankenhausaufenthalt eines schwerverletzten Familienvaters), dann muß sich der Geschädigte nur einen Abzug von 25 % wegen auch ohne Unfall angefallener Telefonkosten gefallen lassen. 2. Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen (Bestätigung von OLG Hamm VersR 1996, 1515). 3. Auch ohne förmlichen Beweis kann die Anwesenheit der Ehefrau am Krankenbett einer schwerverletzten Person als indiziert angesehen werden, weil der psychische Beistand auch aus medizinischer Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz zu leisten pflegt.