OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1998
6 U 48/98
Normen:
BGB § 852 ; PflVG §§ 3 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
MDR 1999, 38
NJW-RR 1999, 252
NZV 1999, 245
OLGReport-Hamm 1999, 69
ZfS 1999, 14

OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1998 (6 U 48/98) - DRsp Nr. 1999/5608

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 6 U 48/98

DRsp Nr. 1999/5608

1. Mit der Unterzeichnung einer Abändungserklärung durch die Haftpflichtversicherung endet die Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche, da damit die in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG vorausgesetzte Klarstellung vorliegt, daß die Verhandlungen einvernehmlich beendet werden sollen, es einer weiteren schriftlichen Erklärung der Haftpflichtversicherung nicht mehr bedarf. 2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem aus der Sicht medizinischer Fachkreise solche Folgeschäden als möglich voraussehbar bezeichnet werden können. Damit kann für Spätschäden Schadensersatz nur dann beansprucht werden, wenn sie aus sachverständiger Sicht sich unerwartet eingestellt haben. 3. Enthält eine Abändungserklärung den Zusatz "vorbehaltlich evtl. Dauerschäden", liegt hierin kein Teilvergleich hinsichtlich der abzugeltenden Schadensfolgen.