OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1998
6 U 66/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, Ziff. II e; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 95

OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1998 (6 U 66/98) - DRsp Nr. 1999/9969

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 6 U 66/98

DRsp Nr. 1999/9969

1. Auch wenn der Kl. behauptet hat, das versicherte Kfz sei in Leipzig von seinem Kanzleigelände entwendet worden, ohne den Beweis des äußeren Bildes für diese Entwendung führen zu können, ist der Versicherungsfall gem. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB eingetreten, falls das vollkaskoversicherte Kfz in Halle aufgefunden von der Polizei in total beschädigtem Zustand sichergestellt worden ist. 2. Der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren ist berechtigt, den Entschädigungsanspruch aus der Kraftfahrzeugversicherung für ein Kfz geltend zu machen, das zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehört (Aktivlegitimation). 3. a) Eine Zerstörung des Kfz i.S.d. § 13 Nr. 4 S. 2 AKB liegt nur vor, wenn das Kfz so stark beschädigt ist, daß eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist oder nur mit einem Kostenaufwand durchgeführt werden kann, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt oder ihm zumindest gleichkommt. 3. b) Wenn für das versicherte Kfz ein Wiederbeschaffungswert von 15100 DM, ein Restwert von 3500 DM und Reparaturkosten von 12808,21 DM (jeweils inkl. MWSt) festgestellt worden sind, kann nicht von einer Zerstörung des Kfz i.S.d. § 13 Nr. 4 S. 2 AKB ausgegangen werden, so daß der vereinbarte 10 %ige Abschlag, um den sich die Höchstentschädigung bei Zerstörung oder Verlust des Kfz durch Diebstahl vermindern soll, nicht zum Tragen kommt.

Normenkette: