OLG Hamm - Urteil vom 15.06.1988 (20 U 342/87) - DRsp Nr. 1994/10654
OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 20 U 342/87
DRsp Nr. 1994/10654
1. Zur Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB gehört in erster Linie auch die Benennung des Fahrers des Unfallfahrzeugs. 2. Wenn der Versicherer im Schadenanzeigeformular nach dem Fahrer des Unfallfahrzeugs gefragt und auf Leistungsfreiheit hingewiesen hat, und wenn der VersNehmer dazu in der Schadenanzeige ausdrücklich erklärt hat, daß er den Fahrer jedenfalls zunächst nicht nennen werde, und auch auf Nachfrage bei seiner Verweigerung geblieben ist, liegt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor.
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