OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1965 (4 Ss 963/65) - DRsp Nr. 1994/11147
OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1965 - Aktenzeichen 4 Ss 963/65
DRsp Nr. 1994/11147
1. Durch die Nichtmeldung eines überwachungspflichtigen Kraftfahrzeugs zur Hauptuntersuchung in dem aus der Prüfplakette ersichtlichen Zeitpunkt verstößt der Halter gegen § 29StVZO. 2. Die Bestimmung, daß die Prüfplakette erst mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig wird, bedeutet keine automatische Fristverlängerung auch für die Anmeldung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung.