OLG Hamm - Urteil vom 16.11.1998
6 U 98/98
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 87
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 573/97

OLG Hamm - Urteil vom 16.11.1998 (6 U 98/98) - DRsp Nr. 2011/8008

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 6 U 98/98

DRsp Nr. 2011/8008

1. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besonders intensive Streumaßnahmen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Es ist ausreichend, daß das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, auch wenn die abstumpfende Wirkung dann durch weitere Eisbildung abgeschwächt wird. 2. Nach Delegierung der Verkehrssicherungspflicht reduziert sich diese beim ursprünglich allein verantwortlichen Eigentümer auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese ist verletzt, wenn die beauftragte Firma aus räumlichen Gründen in bestimmten Fällen gehindert ist, ihren Streupflichten rechtzeitig nachzukommen und für diesen Fall keine Regelungen vorgesehen sind. 3. Auch bei festem Schuhwerk spricht der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden des Gestürzten von 25%, wenn er die bestehende Glätte erkennt und sich nicht mit äußerster Vorsicht bewegt. 4. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld (bei voller Haftung) für komplizierten Oberschenkelhalsbruch mit mehrfachen Operationen und verbleibender starker Einschränkung der Beweglichkeit eines Hüftgelenks bei 54jähriger Frau.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.