Grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall nicht bejaht, weil der Versicherer diese Faktoren in seinem Vortrag weitgehend unbeachtet gelassen hat, so daß auch offenbleiben konnte, ob der Versicherer die Behauptungen des Versicherungsnehmers widerlegen kann, es habe nur fein stäubend und leicht geschneit und die Fahrbahn sei weder schneebedeckt noch erkennbar schneeglatt gewesen.
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