OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1989
20 U 214/89
Normen:
StVO § 3 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 131

OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1989 (20 U 214/89) - DRsp Nr. 1995/9753

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen 20 U 214/89

DRsp Nr. 1995/9753

Ob die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von max. 90 km/h auf der Autobahn bei Schneetreiben grob fahrlässig ist, kann nicht generell beurteilt werden, sondern hängt vom Zusammenspiel mehrerer Faktoren ab, nämlich außer der Witterung vom Straßenzustand, der Straßensteigung und -neigung, der Verkehrslage, der Reifenart und des Reifenzustandes wie der Fahrerfahrung (Jagusch/Hentschel, StVR, 30. Aufl., 1989, § 3 StVO Rdnr. 20).

Normenkette:

StVO § 3 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

Grobe Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall nicht bejaht, weil der Versicherer diese Faktoren in seinem Vortrag weitgehend unbeachtet gelassen hat, so daß auch offenbleiben konnte, ob der Versicherer die Behauptungen des Versicherungsnehmers widerlegen kann, es habe nur fein stäubend und leicht geschneit und die Fahrbahn sei weder schneebedeckt noch erkennbar schneeglatt gewesen.

Fundstellen
r+s 1993, 131