OLG Hamm - Urteil vom 18.05.1988
20 U 353/87
Normen:
AKB § 10 Nr. 1a, Nr. 2c, Nr. 4, § 3 Nr. 1, § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 3, § 7 V; PflVG § 3 ; VVG § 158d;
Fundstellen:
r+s 1989, 72

OLG Hamm - Urteil vom 18.05.1988 (20 U 353/87) - DRsp Nr. 1994/10657

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen 20 U 353/87

DRsp Nr. 1994/10657

1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung trägt der Versicherer die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzung. 2. Eine Obliegenheitsverletzung durch Unterlassen der Anzeige des VersFalles oder der Einleitung des Haftpflichtprozesses ist folgenlos, wenn der Versicherer durch den Geschädigten unterrichtet und dadurch in der Lage war, bei der gerichtlichen Feststellung des Schadens und der Ansprüche mitzuwirken und seine Interessen zu vertreten. 3. Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt (u.a.) nur ein, wenn der Versicherer den VersNehmer oder den mitversicherten Fahrer ausdrücklich und unmißverständlich belehrt hat. 4. In der Kfz-Haftpflichtversicherung haftet der Versicherte nicht für Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall. 5. Auch im Haftpflichtprozeß erwirktes Versäumnisurteil hat für den nachfolgenden Deckungsprozeß bindende Wirkung. 6. Der Geschädigte kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten Fahrers gegen den Versicherer pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 1a, Nr. 2c, Nr. 4, § 3 Nr. 1, § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 3, § 7 V; PflVG § 3 ; VVG § 158d;
Fundstellen
r+s 1989, 72