Der Große Senat des BGH hat in seinem Beschluß vom 9.7.1986 (BGHZ 98, 216 ff.) ... zwar eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich anerkannt, sie jedoch auf Sachen beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung der Geschädigte typischerweise angewiesen ist. Die erwerbswirtschaftliche Nutzung ist aber das Gegenteil einer eigenwirtschaftlichen Nutzung. Die entgangene erwerbswirtschaftliche Nutzung ist nicht durch eine abstrakte Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensrechnung nach § 252 BGB - Ermittlung des entgangenen Gewinns - auszugleichen. Das bedeutet indes nicht, daß bei einem gemischt genutzten Fahrzeug keinerlei Nutzungsentschädigung zu leisten und lediglich der entgangene Gewinn bzw. die erhöhten Betriebskosten zu ersetzen sind. Auch eine anteilige private Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann für den Geschädigten von allgemeiner zentraler Bedeutung für seine Lebensführung sein. ...
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