OLG Hamm - Urteil vom 18.05.1989
6 U 278/88
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)331c
ES Kfz-Schaden F/20
NJW-RR 1989, 1194

OLG Hamm - Urteil vom 18.05.1989 (6 U 278/88) - DRsp Nr. 1992/8735

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 6 U 278/88

DRsp Nr. 1992/8735

Bei unfallbedingtem Ausfall eines Kraftfahrzeugs, das von seinem Eigentümer teils gewerblich, teils privat genutzt wird, hat der für den Unfall Verantwortliche anteilig, und zwar angelehnt an die steuerrechtliche Aufteilung, Verdienstausfall - für nachweislich entgangene gewerbliche Nutzung - und Nutzungsausfall - für den privaten Bereich - zu ersetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;

Gründe:

Der Große Senat des BGH hat in seinem Beschluß vom 9.7.1986 (BGHZ 98, 216 ff.) ... zwar eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich anerkannt, sie jedoch auf Sachen beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung der Geschädigte typischerweise angewiesen ist. Die erwerbswirtschaftliche Nutzung ist aber das Gegenteil einer eigenwirtschaftlichen Nutzung. Die entgangene erwerbswirtschaftliche Nutzung ist nicht durch eine abstrakte Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensrechnung nach § 252 BGB - Ermittlung des entgangenen Gewinns - auszugleichen. Das bedeutet indes nicht, daß bei einem gemischt genutzten Fahrzeug keinerlei Nutzungsentschädigung zu leisten und lediglich der entgangene Gewinn bzw. die erhöhten Betriebskosten zu ersetzen sind. Auch eine anteilige private Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann für den Geschädigten von allgemeiner zentraler Bedeutung für seine Lebensführung sein. ...