OLG Hamm - Urteil vom 18.09.1998 (9 U 64/98) - DRsp Nr. 1999/9966
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 9 U 64/98
DRsp Nr. 1999/9966
1. Die Verkehrssicherungspflicht ist verletzt, wenn ein Fahrbahn-Richtungspfeil zwecks Demarkierung mit grauer Farbe überstrichen und dadurch eine erhöhte Rutschigkeit herbeigeführt wird. 2. Trotz vorliegender Verletzung der Verkehrssicherungspflicht streitet der Anscheinsbeweis für den gestürzten Motorradfahrer dann nicht, wenn dieser einen Geschehensablauf behauptet, bei dem die Rutschigkeit für den Sturz nicht ursächlich ist (hier: Überqueren einer glatten Stelle mit 30 km/h in Geradeausfahrt ohne Bremsung).