OLG Hamm - Urteil vom 18.11.1998
20 U 95/98
Normen:
AKB § 7 Ziff. 1 Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 339
VersR 1999, 1406
ZfS 1999, 428
r+s 1999, 144

OLG Hamm - Urteil vom 18.11.1998 (20 U 95/98) - DRsp Nr. 1999/9958

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 20 U 95/98

DRsp Nr. 1999/9958

- Wenn in der vom Versicherungsagenten ausgefüllten Schadenanzeige die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung unzutreffend verneint ist und - wenn der Versicherungsagent bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, er habe dem Versicherungsnehmer die aus dem Fragenkatalog in der Schadenanzeige ersichtlichen Fragen vorgelesen und die Antworten des Versicherungsnehmers in das Formular eingetragen und er sei so auch hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung verfahren, ist davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer die ihm obliegende Aufklärungsobliegenheit in relevanter Weise vorsätzlich verletzt hat, so daß der Versicherer leistungsfrei ist. Vorsätzlich falsche Angaben über Vorsteuerabzugsberechtigung sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft(er) zu gefährden, da sie Auswirkungen auf die Höhe des Entschädigungsbetrages haben.