OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989
6 U 94/89
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 143
DRsp I(123)339a-b
ES Kfz-Schaden C-1/25
NJW-RR 1990, 468
VersR 1991, 349

OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989 (6 U 94/89) - DRsp Nr. 1992/8706

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 6 U 94/89

DRsp Nr. 1992/8706

Im Falle der Reparatur eines unfallbedingt beschädigten Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen in eigener Werkstatt sind als Schadensersatz die - gedachten - Kosten einer Fremdreparatur zu erstatten. Diese Kosten sind (nur) dann um den Unternehmergewinn-Anteil zu kürzen, wenn im eigenen, für gewerbsmäßige Fremdaufträge eingerichteten Reparaturbetrieb freie Kapazitäten für die Instandsetzung des eigenen Fahrzeugs zur Verfügung standen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt auch dann in Betracht, wenn die vom Geschädigten tatsächlich aufgewandten Herstellungskosten infolge überobligationsmäßiger Verzichte hinter dem vom Schadensgutachter bei Anlegung eines objektivierenden, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierenden Maßstabs ermittelten Betrag zurückbleiben ... . In einem derartigen Fall kann der Geschädigte, der den Unfallwagen selbst repariert, dem Schädiger die Kosten einer Fremdreparatur einschließlich Unternehmergewinn und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen ... . Der Geschädigte, der einen eigenen Reparaturbetrieb unterhält, kann jedoch gehalten sein, die dort gegebene Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur in Anspruch zu nehmen, soweit es ihm zumutbar ist... .