Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen, jedoch haben die Beklagten als Gesamtschuldner für den vom Landgericht dem Kläger zuerkannten weiteren Schmerzensgeldbetrag von 3.000,- DM zusätzlich 4 % Zinsen für die Zeit vom 8. Juli 1986 bis zum 12. November 1987 zu zahlen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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