OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1998
27 U 37/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 ; StVO § 23 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1998, 354

OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1998 (27 U 37/98) - DRsp Nr. 1999/1724

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 27 U 37/98

DRsp Nr. 1999/1724

Mithaftung des bevorrechtigten Fahrers eines Ackerschleppers zu 30 %, der in einer Kreuzung geradeaus fahrend mit einem linksabbiegenden wartepflichtigen Radfahrer kollidiert, wobei an dem Ackerschlepper der Frontlader in abgesenkter Stellung war und der Fahrer des Ackerschleppers dem ihm obliegenden Beweis nicht erbringen konnte, die schweren Verletzungen des Radfahrers - Unterschenkelamputation - wären auch eingetreten, wenn der Fahrer des Ackerschleppers mit hochgestelltem Frontlader gefahren wäre.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 ; StVO § 23 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
DAR 1998, 354