OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1992
20 U 289/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 218

OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1992 (20 U 289/91) - DRsp Nr. 1994/10442

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 20 U 289/91

DRsp Nr. 1994/10442

1. Die dem Versicherungsnehmer bei behaupteter Entwendung des versicherten Fahrzeugs zugutekommende Beweiserleichterung entfällt, wenn der Versicherer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. 2. Die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls liegt nahe, wenn kurz vor der angeblichen Entwendung - entgegen einer entsprechenden Behauptung des Versicherungsnehmers - von einem Fahrzeugschlüssel, den der Versicherungsnehmer ständig in Gebrauch hatte, ein Nachschlüssel hergestellt worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Vgl. dazu OLG Hamm VersR 1991, 688; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1508; zur Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls BGH VersR 1991, 1047.

Fundstellen
VersR 1993, 218