OLG Hamm - Urteil vom 20.09.1989
20 U 272/88
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VRS 1990, 846
r+s 1990, 294

OLG Hamm - Urteil vom 20.09.1989 (20 U 272/88) - DRsp Nr. 1994/10605

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 20 U 272/88

DRsp Nr. 1994/10605

1. a) Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand - hier: bei einer BAK von 1,40 o/oo - an das Steuer eines Kfz. setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig. 1. b) Das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden eines Fahrers mit einer BAK von 1,46 Promille ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er eine Alkoholmenge zu sich genommen haben muß, bei der sich ihm bei gewissenhafter Prüfung die Feststellung seiner Fahruntüchtigkeit geradezu hätte aufdrängen müssen. 2. In der Kaskoversicherung hat bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern (hier: Vater und Sohn) jeder einzelne für das Verschulden des anderen einzustehen.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise: