OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2000
13 U 78/98
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 390
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 462/97

OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2000 (13 U 78/98) - DRsp Nr. 2011/8039

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 78/98

DRsp Nr. 2011/8039

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15. 000, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 50, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom August 1995 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 18. 050, 00 DM.

Gründe:

Der Beklagte ist Halter des Pferdes "A". Seit Juni 1995 ritt die Klägerin dieses Pferd regelmäßig etwa zweimal in der Woche. Am 08. 1995 trainierte sie mit dem Pferd zur Vorbereitung eines Reitturniers die Lektion "Rückwärtsrichten". Das Pferd reagierte unwillig. Als die Klägerin die Übung wiederholte, stieg das Pferd hoch und stürzte mit der Klägerin zur Seite.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15. 000, 00 DM, 50, 00 DM Attestkosten sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht.