OLG Hamm - Urteil vom 20.10.1989
20 U 83/89
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c S. 2; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 846
ZfS 1990, 132
r+s 1990, 39

OLG Hamm - Urteil vom 20.10.1989 (20 U 83/89) - DRsp Nr. 1994/10601

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.1989 - Aktenzeichen 20 U 83/89

DRsp Nr. 1994/10601

1. Teilt der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Straßenverkehrsamt zu Unrecht mit, für ein Fahrzeug bestehe wegen Kündigung des Versicherungsvertrags kein Versicherungsschutz mehr, so hat er dem Fahrzeughalter den durch die unberechtigte Fahrzeugstillegung verursachten Schaden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen. 2. An dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadenseintritt bei § 2 Abs. 2 c AKB fehlt es, wenn sich das Fehlen von bei einer amtlichen Überprüfung erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften mit Sicherheit auf den Versicherungsfall deswegen nicht ausgewirkt hat, weil der Unfall auf einem Versagen der technischen Einrichtungen des Fahrzeugs beruht und auch von einem geübten Fahrer nicht hätte vermieden werden können.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c S. 2; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;

Hinweise: