OLG Hamm - Urteil vom 21.09.1998
6 U 125/98
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 67
VersR 1999, 882
r+s 1999, 55

OLG Hamm - Urteil vom 21.09.1998 (6 U 125/98) - DRsp Nr. 1999/5607

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 6 U 125/98

DRsp Nr. 1999/5607

1. Die Deckungspflicht des KH-Versicherers wegen Gebrauch des Kfz umfaßt auch die Schäden, die durch Verstoß des Versicherungsnehmers oder einer in § 10 Abs. 2 AKB genannten mitversicherten Person gegen eine Verkehrssicherungspflicht entstehen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsmacht über das versicherte Kfz einschl. seiner Teile, seiner Aufbauten und seiner Ladung ergibt. 2. Eine Rechtskrafterstreckung des klageabweisenden Urteils gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 8 PflVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs verneint, nicht aber, wenn es das Bestehen eines Direktanspruchs gegen den Versicherer oder aber die Übergangsfähigkeit der gegen ihn gerichteten Ansprüche verneint hat.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1999, 67
VersR 1999, 882
r+s 1999, 55