OLG Hamm - Urteil vom 21.10.1994 (9 U 85/94) - DRsp Nr. 1995/9807
OLG Hamm, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 9 U 85/94
DRsp Nr. 1995/9807
Bei HWS-Verletzungen kommt dem Geschädigten im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287ZPO zugute. Daher ist zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (§ 286ZPO), sondern nur eine überwiegende (höhere bzw. deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit erforderlich und ausreichend.