OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1998
6 U 17/97
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 363

OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1998 (6 U 17/97) - DRsp Nr. 1999/1714

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 17/97

DRsp Nr. 1999/1714

1. Wenn die Versicherungsnehmerin im Fragebogen des Versicherers zu einem Unfallschaden die Frage des Versicherers nach dem Aufenthalt des Fahrers während der Zeit von sechs Std. vor dem Unfall mit "unbekannt" beantwortet hat, obwohl sie sich über einen Zeitraum von ca. acht Std. vor dem Unfall gemeinsam mit dem Fahrer im Biergarten aufgehalten und dort erhebliche Alkoholmengen getrunken hat, < hat die Versicherungsnehmerin eine sachdienliche Frage falsch beantwortet und damit die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt, < ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB auszugehen, die bei hinreichender Belehrung und wegen zu bejahender Relevanz (kein geringeres Verschulden, generelle Eignung zur Gefährdung schutzwürdiger Belange des Versicherers) Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs. 3 VVG begründet. 2. Wenn die Versicherungsnehmerin im Schadenanzeigeformular, das sie am 4.11.94 unterschrieben hat, hinsichtlich der Rechtsfolgen vorsätzlicher, auch folgenloser Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß. belehrt worden ist, bedarf es einer Wiederholung dieser Belehrung jedenfalls dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer kurze Zeit danach hier: vier Tage - ein (weiterer) Fragebogen zu dem Versicherungsfall vorgelegt wird.

Normenkette:

AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;