OLG Hamm - Urteil vom 22.08.1989 (9 U 318/88) - DRsp Nr. 1994/10609
OLG Hamm, Urteil vom 22.08.1989 - Aktenzeichen 9 U 318/88
DRsp Nr. 1994/10609
Bei Niveauunterschieden im Bereich eines Gehwegs von mehr als 2 cm kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen entfallen, wenn das Vorhandensein solcher Unebenheiten nach dem Gesamtbild des Gehwegbereichs sich bereits bei flüchtigem Hinsehen aufgedrängt hat.