OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1991
20 U 141/91
Normen:
BGB § 827 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1635
NZV 1992, 153
VersR 1992, 818

OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1991 (20 U 141/91) - DRsp Nr. 1994/10485

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 20 U 141/91

DRsp Nr. 1994/10485

1. Grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG scheidet aus, wenn der VN vor Trinkbeginn hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um das Führen seines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit zu verhindern. Solche hinreichenden Vorkehrungen sind zu bejahen, wenn a) der VN mit seiner Ehefrau morgens verabredet, daß diese ihn nach Schluß der Betriebsfeier mit dem Wagen abholt, b) der VN gegen Ende der Feier seine Ehefrau nochmals anrufen läßt, damit diese ihn abhole, und c) der VN sich über einen längeren Zeitraum bei ähnlichen Gelegenheiten auf gleiche Art und Weise hat abholen lassen, ohne daß er selbst mit dem Fahrzeug gefahren ist. Das Abliefern der Fahrzeugschlüssel vor Trinkbeginn ist dann nicht erforderlich. 2. § 827 S. 1 BGB ist im Rahmen des § 61 VVG entsprechend anwendbar. Beweispflichtig für die Schuldunfähigkeit ist der VN. 3. Auch bei einem Blutalkoholwert von 3 o/oo ist nicht zwangsläufig von Schuldunfähigkeit auszugehen. Auch hier bedarf es einer konkreten Prüfung des Einzelfalls. 4. Das gesteigerte subjektive Verschulden der groben Fahrlässigkeit kann auch bei einem hohen Grad von Alkoholisierung vorliegen, insbesondere dann, wenn ganz erkennbare Verkehrsregeln verletzt werden, deren Einhaltung auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden kann.

Normenkette:

BGB § 827 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
NJW 1992, 1635
NZV 1992, 153