OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1991
20 U 324/90
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO §§ 286, 484 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 233

OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1991 (20 U 324/90) - DRsp Nr. 1998/1401

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 20 U 324/90

DRsp Nr. 1998/1401

1. Eine Parteivernehmung des Versicherungsnehmers als beweispflichtiger Partei nach § 448 ZPO setzt voraus, daß für die Darstellung der Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 1976, 587 mwN; 80, 229), daß insoweit schon ein gewisser "Anbeweis" geliefert ist, sei es auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung, und daß die Partei selbst uneingeschränkt glaubwürdig ist. 2. An der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers als Voraussetzung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO zum Beweis des äußeren Bildes für die Entwendung des versicherten Wohnwagens fehlt es, - wenn die ihm als Zeugen benannten und bei ihm wohnenden Söhne die Behauptung des Versicherungsnehmers in der Klageschrift nicht bestätigt haben, den abgestellten Wohnwagen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer zusammen das letzte Mal gesehen zu haben und auch dabei gewesen zu sein, als der Versicherungsnehmer den Wohnwagen an seinem Abstellungsort nicht mehr vorgefunden haben will, und - wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, er habe den Wohnwagen in Italien für ca. 30000 DM restaurieren lassen, habe den Betrag bar bezahlt und auf Rechnung und Quittung verzichtet und wisse nicht mehr, mehr, bei wem und wo er die Arbeiten in Italien habe durchführen lassen.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO §§ 286, 484 ;
Fundstellen
r+s 1997, 233