Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls seines Pkw vom 28./29.7.1996. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug vor dem Haus eines Bekannten abgestellt und dort am nächsten Tag nicht wieder vorgefunden zu haben. Im Fragebogen des Versicherers hat der Kläger u.a. Vorschäden verneint, tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Schaden, den der Kläger aber repariert haben will und dessen Beseitigung in einer Fachwerkstatt rund 3.000,00 DM gekostet hätte.
Das Landgericht hat die Klage wegen Falschangaben des Klägers zu den Vorschäden abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Falschangaben seien nicht vorsätzlich erfolgt.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kaskoentschädigung, da er das äußere Bild des Diebstahls nicht bewiesen hat.
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