OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1998
20 U 2/98
Normen:
AKB §§ 12, 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 279
SP 1998, 399
ZfS 1999, 161
r+s 1998, 364

OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1998 (20 U 2/98) - DRsp Nr. 1998/17311

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 2/98

DRsp Nr. 1998/17311

»1. Äußeres Bild: Begründung der Unglaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers. 2. Bei einer Belehrung muß auf das Erfordernis vorsätzlicher Falschangaben hingewiesen werden.«

Normenkette:

AKB §§ 12, 7 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls seines Pkw vom 28./29.7.1996. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug vor dem Haus eines Bekannten abgestellt und dort am nächsten Tag nicht wieder vorgefunden zu haben. Im Fragebogen des Versicherers hat der Kläger u.a. Vorschäden verneint, tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Schaden, den der Kläger aber repariert haben will und dessen Beseitigung in einer Fachwerkstatt rund 3.000,00 DM gekostet hätte.

Das Landgericht hat die Klage wegen Falschangaben des Klägers zu den Vorschäden abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Falschangaben seien nicht vorsätzlich erfolgt.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kaskoentschädigung, da er das äußere Bild des Diebstahls nicht bewiesen hat.