OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1988
20 U 200/87
Normen:
AKB § 10 Nr. 1, 2, § 10a Nr. 1 ; VVG §§ 23, 25 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 3

OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1988 (20 U 200/87) - DRsp Nr. 1994/10652

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 20 U 200/87

DRsp Nr. 1994/10652

1. Die Benutzung eines wegen defekter Bremsen verkehrsunsicheren Fahrzeuges stellt in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Gefahrenerhöhung i.S. von § 23 Abs. 1 VVG dar. Das gilt auch dann, wenn dieser Zustand die Folge einer allmählichen, betriebsbedingten Abnutzung ist. 2. Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung setzt voraus, daß der VersNehmer positive Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründenden Umstände hat oder sich der Kenntnisnahme arglistig entzieht. Bloßes Kennenmüssen und selbst grobfahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Die Beweislast für die positive Kenntnis trägt der Versicherer.

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 1, 2, § 10a Nr. 1 ; VVG §§ 23, 25 ;
Fundstellen
r+s 1989, 3