OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1998
20 U 32/98
Normen:
AKB §§ 3, 7, 12 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 62
r+s 1998, 491

OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1998 (20 U 32/98) - DRsp Nr. 1998/17324

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 20 U 32/98

DRsp Nr. 1998/17324

»1) Klagebefugnis des Leasingnehmers. 2) Zurücklassen des Fahrzeugscheines begründet keine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. 3) Falsche Angaben des Wissenserklärungsvertreters schaden nur bei seiner Kenntnis. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz, wenn er einen uninformierten Dritten vorschiebt. Der Versicherer ist beweisbelastet.«

Normenkette:

AKB §§ 3, 7, 12 ;

Gründe:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei dem Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung wegen Diebstahls des von ihr bei der geleasten Kraftfahrzeugs vom Typ Chrysler Jeep Cherokee in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.1996 in ... geltend.

Der Beklagte hält sich wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles sowie einer Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei, weil in der Schadenanzeige vom 22.07.1996, die von einer Angestellten der Klägerin, der Zeugin ausgefüllt und unterzeichnet worden ist, unrichtige Angaben über die Vorschäden des Fahrzeugs und seinen Zustand gemacht sind.