OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1983
5 Ss 1245/82
Normen:
StGB § 222 ; StVO §§ 14, 31 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 2456
ZfS 1984, 28

OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1983 (5 Ss 1245/82) - DRsp Nr. 1994/10824

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1983 - Aktenzeichen 5 Ss 1245/82

DRsp Nr. 1994/10824

1. Ein Kraftfahrzeughalter, der mit einem Mitfahrer ein Fest mit dem Entschluß besucht, dort mit seinem Mitfahrer erhebliche Alkoholmengen zu sich nehmen, muß Vorsorge treffen, daß sein Kraftfahrzeug nicht von seinem Beifahrer zu einer Trunkenheitsfahrt benutzt werden kann. 2. Trifft er diese Vorsorge nicht, so ist er strafrechtlich verantwortlich, und zwar auch für einen tödlichen Unfall, der durch die Trunkenheitsfahrt verursacht worden ist.

Normenkette:

StGB § 222 ; StVO §§ 14, 31 ;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 30.10.1975, VersR.1977, 40, wann der Halter dem fahruntauglichen Fahrer das Steuer für die mißbräuchliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs überläßt.

Fundstellen
NJW 1983, 2456
ZfS 1984, 28