OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1989
6 U 253/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)354e
ES Kfz-Schaden E/28
VersR 1990, 864

OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1989 (6 U 253/88) - DRsp Nr. 1992/8758

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1989 - Aktenzeichen 6 U 253/88

DRsp Nr. 1992/8758

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung wegen unfallbedingten Ausfalls eines großen, komfortablen, für Freizeit- und Erholungszwecke eingesetzten Wohnmobils besteht grundsätzlich nicht. Sofern das Fahrzeug allerdings auch als tägliches Transportmittel ("Pkw-Ersatz") benutzt wird, ist der Ausfall mit einem Tabellensatz (Sanden/Danner) der unteren Preisklasse zu entschädigen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Das hier mißverständlich zitierte BGH-Urteil (BGHZ 86, 128 - abgedruckt unter ES Kfz-Schaden G-6/6) betrifft den zu unterscheidenden Fall eines Wohnwagens, also eines nur mit Hilfe eines Kraftwagens fortzubewegenden Fahrzeugs (Anhänger); allerdings liegen die Argumente, mit denen das OLG vorstehend für den Regelfall die Entschädigung versagt, auf gleicher Linie wie beim BGH.

Nutzungsausfall-Entschädigung für einen VW-Campingbus hat das LG Kiel (Urteil - 2 O 242/87 - 22.12.1987, in DAR 1988, 169) zugesprochen.

Hinweis:

Das hier mißverständlich zitierte BGH-Urteil (BGHZ 86, 128 - abgedruckt unter ES Kfz-Schaden G-6/6) betrifft den zu unterscheidenden Fall eines Wohnwagens, also eines nur mit Hilfe eines Kraftwagens fortzubewegenden Fahrzeugs (Anhänger); allerdings liegen die Argumente, mit denen das OLG vorstehend für den Regelfall die Entschädigung versagt, auf gleicher Linie wie beim BGH.